+Artikel 42 7

Artikel 42 7

(7)   Die Abwicklungsbehörde kann die auf die Brücken-CCP übertragenen Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf die in Abwicklung befindliche CCP oder die Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer rückübertragen, wenn eine solche Übertragung in dem Instrument, in dessen Rahmen die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt, ausdrücklich vorgesehen ist.

Übt die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis nach Unterabsatz 1 aus, so sind die in Abwicklung befindliche CCP bzw. die ursprünglichen Eigentümer verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten bzw. Eigentumstitel zurückzunehmen, wenn die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes oder die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung