|
+Artikel 42 8 |
Artikel 42 8(8) Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die nicht den Kategorien von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in dem Instrument angegeben sind, mit dem die Übertragung erfolgt ist, oder die die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann die Abwicklungsbehörde von der Brücken-CCP auf die in Abwicklung befindliche CCP bzw. die ursprünglichen Eigentümer rückübertragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|