+Artikel 42 9

Artikel 42 9

(9)   Die Rückübertragung gemäß den Absätzen 7 und 8 kann jederzeit stattfinden und erfolgt nach den sonstigen Bedingungen, die in dem Instrument, mit dem die Übertragung erfolgt ist, für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung