+Artikel 42 10

Artikel 42 10

(10)   Die Abwicklungsbehörde kann Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten von der Brücken-CCP auf einen Dritten übertragen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung