+Artikel 42 12

Artikel 42 12

(12)   Der Brücken-CCP darf die Ausübung der Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme sowie andere verbundene FMI und Handelsplätze nicht verwehrt werden, sofern sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an diesen Systemen, FMI oder Handelsplätzen erfüllt.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf der Brücken-CCP der Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sowie anderen FMI und Handelsplätzen nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass sie kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating unter den Ratings liegt, die für die Gewährung des Zugangs zu diesen Systemen, Infrastrukturen oder Handelsplätzen erforderlich sind.

Erfüllt die Brücken-CCP die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht, so darf sie die Mitglieds- und Zugangsrechte der CCP in Bezug auf diese Systeme sowie anderen Infrastrukturen und Handelsplätze während eines von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraums weiter ausüben. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung