+Artikel 42 14

Artikel 42 14

(14)   Die Brücken-CCP unterliegt keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Brücken-CCP haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung