(2) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder nationaler Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan der Brücken-CCP die Brücken-CCP in dem Bestreben, die Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP aufrechtzuerhalten und die Brücken-CCP bzw. ihre Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten an einen oder mehrere private Käufer zu veräußern. Diese Veräußerung erfolgt zu angemessenen Marktbedingungen und innerhalb des in Absatz 5 und gegebenenfalls Absatz 6 genannten Zeitraums.