+Artikel 43 2

Artikel 43 2

(2)   Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder nationaler Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan der Brücken-CCP die Brücken-CCP in dem Bestreben, die Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP aufrechtzuerhalten und die Brücken-CCP bzw. ihre Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten an einen oder mehrere private Käufer zu veräußern. Diese Veräußerung erfolgt zu angemessenen Marktbedingungen und innerhalb des in Absatz 5 und gegebenenfalls Absatz 6 genannten Zeitraums.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung