+Artikel 43 3

Artikel 43 3

(3)   Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei der Brücken-CCP nicht länger um eine Brücken-CCP im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

Erfüllung der Abwicklungsziele;

b)

Verschmelzung der Brücken-CCP mit einem anderen Unternehmen;

c)

Nichterfüllung der Anforderungen von Artikel 42 Absatz 2 durch die Brücken-CCP;

d)

Veräußerung der Brücken-CCP oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels;

e)

Ablauf des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums;

f)

Abrechnung, Ablauf oder Glattstellung der von der Brücken-CCP geclearten Kontrakte, sodass der CCP aus diesen Kontrakten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen mehr erwachsen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung