+Artikel 43 3
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Artikel 43 3
(3) Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei der Brücken-CCP nicht länger um eine Brücken-CCP im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
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a)
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Erfüllung der Abwicklungsziele;
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b)
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Verschmelzung der Brücken-CCP mit einem anderen Unternehmen;
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c)
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Nichterfüllung der Anforderungen von Artikel 42 Absatz 2 durch die Brücken-CCP;
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d)
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Veräußerung der Brücken-CCP oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels;
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e)
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Ablauf des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums;
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f)
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Abrechnung, Ablauf oder Glattstellung der von der Brücken-CCP geclearten Kontrakte, sodass der CCP aus diesen Kontrakten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen mehr erwachsen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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