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+Artikel 43 4 |
Artikel 43 4(4) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Brücken-CCP oder deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten veräußert, gibt sie die Verfügbarkeit der zu veräußernden Elemente bekannt und stellt sicher, dass sie offen und transparent vermarktet und nicht sachlich falsch dargestellt werden. Die Abwicklungsbehörde nimmt die Veräußerung nach Unterabsatz 1 zu kommerziellen Bedingungen vor und begünstigt oder benachteiligt potenzielle Käufer nicht in unzulässiger Weise. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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