+Artikel 43 5

Artikel 43 5

(5)   Die Abwicklungsbehörde stellt den Betrieb der Brücken-CCP zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von der in Abwicklung befindlichen CCP erfolgt ist, ein.

Im Fall der Einstellung des Betriebs einer Brücken-CCP fordert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf, der Brücken-CCP die Zulassung zu entziehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung