(7) Wird die Tätigkeit einer Brücken-CCP in einem der in Absatz 3 Buchstabe d bzw. e genannten Fälle eingestellt, so wird die Brücken-CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs der Brücken-CCP erzielten Erlöse ihren Anteilseignern zu.
Dient eine Brücken-CCP der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einer in Abwicklung befindlichen CCP, so werden die in Unterabsatz 2 genannten Erlöse entsprechend den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugewiesen, die von den einzelnen in Abwicklung befindlichen CCPs übertragen wurden.