(1) Im sehr außergewöhnlichen Fall einer Systemkrise können die Mitgliedstaaten zur Abwicklung einer CCP die staatlichen Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 46 und 47 nur anwenden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a)
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Die finanzielle Unterstützung ist zur Erreichung der Abwicklungsziele nach Artikel 21 erforderlich;
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b)
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die finanzielle Unterstützung kommt unter Wahrung der Finanzstabilität lediglich als letztes Mittel gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zum Einsatz, nachdem alle Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden;
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c)
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die finanzielle Unterstützung ist zeitlich begrenzt;
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d)
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die finanzielle Unterstützung steht mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang; und
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e)
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der Mitgliedstaat hat im Vorfeld in einer mit dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen übereinstimmenden Weise umfassende und glaubwürdige Regelungen für die Einziehung der eingesetzten öffentlichen Mittel über einen angemessenen Zeitraum gemäß Artikel 27 Absatz 10 festgelegt, soweit diese nicht in vollem Umfang durch die Veräußerung an private Käufer gemäß Artikel 46 Absatz 3 oder Artikel 47 Absatz 2 zurückerlangt wurden.
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Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht entweder unter Leitung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde oder unter Leitung der Abwicklungsbehörde.