+Artikel 45 3
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Artikel 45 3
(3) Es ist davon auszugehen, dass staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b als letztes Mittel zur Anwendung kommen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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a)
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Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Finanzsystems zu verhindern;
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b)
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das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde;
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c)
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in Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der verbleibenden Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem der CCP zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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