+Artikel 48 2

Artikel 48 2

(2)   Sofern in dieser Verordnung und im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse keiner der folgenden Auflagen:

a)

der Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen einzuholen;

b)

den Auflagen im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzinstrumenten, Rechten, Verpflichtungen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einer Brücken-CCP;

c)

der Auflage, bestimmte öffentliche oder private Personen zu unterrichten;

d)

der Auflage, Bekanntmachungen oder Prospekte zu veröffentlichen;

e)

der Auflage, Dokumente bei einer anderen Behörde zu hinterlegen oder zu registrieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung