+Artikel 48 2
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Artikel 48 2
(2) Sofern in dieser Verordnung und im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse keiner der folgenden Auflagen:
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a)
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der Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen einzuholen;
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b)
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den Auflagen im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzinstrumenten, Rechten, Verpflichtungen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einer Brücken-CCP;
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c)
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der Auflage, bestimmte öffentliche oder private Personen zu unterrichten;
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d)
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der Auflage, Bekanntmachungen oder Prospekte zu veröffentlichen;
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e)
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der Auflage, Dokumente bei einer anderen Behörde zu hinterlegen oder zu registrieren.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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