+Artikel 49 1
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Artikel 49 1
(1) Bei der Ausübung einer in Artikel 48 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Befugnis ist die Abwicklungsbehörde zusätzlich befugt,
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a)
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vorbehaltlich des Artikels 67 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien;
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b)
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Rechte zum Erwerb weiterer Eigentumstitel aufzuheben;
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c)
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der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung eines von der CCP ausgegebenen Finanzinstruments gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufzuheben oder auszusetzen;
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d)
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Maßnahmen zu ergreifen, damit der Käufer oder die Brücken-CCP im Einklang mit Artikel 40 bzw. 42 so behandelt wird, als wäre er bzw. sie die in Abwicklung befindliche CCP, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen der in Abwicklung befindlichen CCP bzw. um von ihr ergriffene Maßnahmen geht, einschließlich Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Marktinfrastruktur;
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e)
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der in Abwicklung befindlichen CCP oder dem Käufer oder der Brücken-CCP gegebenenfalls vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren;
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f)
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Maßnahmen zu ergreifen, damit das Clearingmitglied, das alle Positionen, die ihm durch die Befugnisse in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben o und p zugewiesen wurden, übernommen hat, sämtliche Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der CCP in Bezug auf diese Positionen übernehmen kann;
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g)
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die Bedingungen eines Vertrags, bei dem die in Abwicklung befindliche CCP Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder den Käufer oder die Brücken-CCP anstelle der in Abwicklung befindlichen CCP als Vertragspartei einzusetzen;
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h)
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die Betriebsvorschriften der in Abwicklung befindlichen CCP zu ändern, auch in Bezug auf den Zugang zum Clearing für ihre Clearingmitglieder und andere Teilnehmer;
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i)
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die Mitgliedschaft eines Clearingmitglieds von der in Abwicklung befindlichen CCP auf einen Käufer der CCP oder eine Brücken-CCP zu übertragen.
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Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten Entschädigungsansprüche nach dieser Verordnung nicht als Verpflichtung oder Belastung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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