+Artikel 49 2
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Artikel 49 2
(2) Die Abwicklungsbehörde kann Kontinuitätsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit vom Käufer oder von der Brücken-CCP betrieben werden kann. Zu den Kontinuitätsmaßnahmen kann Folgendes gehören:
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a)
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die Fortführung der von der in Abwicklung befindlichen CCP eingegangenen Verträge, sodass der Käufer oder die Brücken-CCP in die Rechte und Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen ausdrücklich oder implizit an die Stelle der in Abwicklung befindlichen CCP tritt;
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b)
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im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Verpflichtungen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung der in Abwicklung befindlichen CCP durch den Käufer oder die Brücken-CCP in sämtlichen Gerichtsverfahren.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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