+Artikel 49 3

Artikel 49 3

(3)   Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Befugnissen unberührt:

a)

sowohl das Recht eines Mitarbeiters der CCP, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen; als auch

b)

vorbehaltlich der Artikel 55, 56 und 57 die Ausübung der vertraglichen Rechte einer Vertragspartei, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung der CCP vor der Übertragung bzw. einer Handlung oder Unterlassung des Käufers oder der Brücken-CCP nach der Übertragung vorsieht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung