|
+Artikel 50 1 |
Artikel 50 1(1) Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, die das Leitungsorgan der in Abwicklung befindlichen CCP ablösen. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Sonderverwalter gut beleumundet sein und über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienste verfügen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|