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+Artikel 50 3 |
Artikel 50 3(3) Der Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Zur Verwirklichung der Abwicklungsziele kann die Abwicklungsbehörde diesen Zeitraum erforderlichenfalls verlängern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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