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+Artikel 50 4 |
Artikel 50 4(4) Der Sonderverwalter ergreift alle zur Förderung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte und setzt die von der Abwicklungsbehörde beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen um. Bei Abweichungen oder Kollisionen hat diese gesetzliche Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung der CCP oder dem nationalen Recht bestehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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