+Artikel 51 4

Artikel 51 4

(4)   Die nach Absatz 1 bereitgestellten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

a)

wenn eine Vereinbarung zur Bereitstellung jener Dienste und Einrichtungen vorliegt, zu den gleichen kommerziellen Bedingungen, zu denen die Dienste und Einrichtungen der CCP unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme bereitgestellt wurden; oder

b)

wenn keine Vereinbarung zur Bereitstellung jener Dienste und Einrichtungen vorliegt oder diese Vereinbarung abgelaufen ist, zu angemessenen kommerziellen Bedingungen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung