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+Artikel 52 1 |
Artikel 52 1(1) Bei der Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, oder einer einschlägigen Abwicklungsmaßnahme wird diese Übertragung oder Abwicklungsmaßnahme nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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