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+Artikel 52 2 |
Artikel 52 2(2) Die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats erhält von den Behörden anderer einschlägiger Mitgliedstaaten jede erforderliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen auf den Käufer oder die Brücken-CCP übertragen werden bzw. jede sonstige Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen wirksam wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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