+Artikel 52 3

Artikel 52 3

(3)   Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Vermögenswerte belegen sind oder unter dessen Recht die Übertragung der Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten fällt, zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung