+Artikel 53 1
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Artikel 53 1
(1) Betrifft eine Abwicklungsmaßnahme Vermögenswerte oder Verträge von in einem Drittland ansässigen Personen oder Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen, so kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass
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a)
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die in Abwicklung befindliche CCP und der übernehmende Rechtsträger dieser Vermögenswerte, Verträge, Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten alle erforderlichen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Maßnahme wirksam wird;
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b)
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die in Abwicklung befindliche CCP Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte hält oder Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Maßnahme wirksam wird;
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c)
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die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 27 Absatz 10 angegebene Weise erstattet werden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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