+Artikel 53 2

Artikel 53 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels verlangt die Abwicklungsbehörde von der CCP, eine Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Clearingmitgliedern und Inhabern von Eigentumstiteln und Schuldtiteln aufzunehmen, mit der sie sich damit einverstanden erklären, an jegliche Maßnahme der Abwicklungsbehörde in Bezug auf ihre Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, einschließlich der Anwendung der Artikel 28, 32, 55, 56 und 57, gebunden zu sein.

Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, für die Aufnahme einer solchen Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit Inhabern sonstiger Verbindlichkeiten, die in einem Drittland ansässig sind oder dem Recht eines Drittlands unterliegen, zu sorgen. Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, ihr ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger Bestimmungen bestätigt wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung