+Artikel 57 2

Artikel 57 2

(2)   In Bezug auf Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, andere CCPs und Zentralbanken macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung