+Artikel 57 4
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Artikel 57 4
(4) Ist keine Mitteilung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ergangen, so können die Kündigungsrechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 54 wie folgt wahrgenommen werden:
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a)
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Wurden die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen, so darf eine Gegenpartei nur dann den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen, wenn der übernehmende Rechtsträger das Eintreten oder Andauern des Durchsetzungsereignisses verursacht;
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b)
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verbleiben die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei der CCP, so darf eine Gegenpartei nur dann von Kündigungsrechten gemäß den in dem Vertrag zwischen der CCP und der einschlägigen Gegenpartei festgelegten Bedingungen für die Kündigung Gebrauch machen, wenn das Durchsetzungsereignis nach Ablauf eines Aussetzungszeitraums gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eintritt oder darüber hinaus andauert.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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