+Artikel 61 2

Artikel 61 2

(2)   In der in Absatz 1 genannten Bewertung wird aufgeführt,

a)

welche Behandlung Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erhalten hätten, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre;

b)

welche Behandlung Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger bei der Abwicklung der CCP tatsächlich erhalten haben;

c)

ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Buchstabe a dieses Absatzes und der Behandlung nach Buchstabe b dieses Absatzes bestehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung