+Artikel 61 3

Artikel 61 3

(3)   Zur Berechnung der Behandlungen nach Absatz 2 Buchstabe a wird in der Bewertung nach Absatz 1 wie folgt verfahren:

a)

Die etwaige Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für die in Abwicklung befindliche CCP sowie eine Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank bzw. eine etwaige Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze bleiben unberücksichtigt;

b)

die Bewertung basiert auf den Verlusten, die Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern realistischerweise entstanden wären, wenn die CCP unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre;

c)

einer wirtschaftlich plausiblen Schätzung der unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, einschließlich etwaiger zusätzlicher Einschussanforderungen, die den Clearingmitgliedern entstehen würden, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums erneut vergleichbare Nettopositionen auf dem Markt eingehen würden, wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktbedingungen, einschließlich der Markttiefe und der Fähigkeit des Marktes, das entsprechende Volumen der Nettopositionen innerhalb des Zeitraums zu bedienen, Rechnung getragen; und

d)

die Bewertung beruht auf der Preissetzungsmethode der CCP, es sei denn, diese Methode spiegelt nicht die tatsächlichen Marktbedingungen wider.

Die Länge des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums trägt den möglichen Auswirkungen des anwendbaren Insolvenzrechts und den Merkmalen der betreffenden Nettopositionen Rechnung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung