+Artikel 63 Schutzbestimmungen für Kunden und indirekte Kunden
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Artikel 63 Schutzbestimmungen für Kunden und indirekte Kunden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 63 1

(1)   Vertragliche Vereinbarungen, die es Clearingmitgliedern ermöglichen, die negativen Folgen der Abwicklungsinstrumente an ihre Kunden weiterzugeben, umfassen, auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis, auch das Recht der Kunden auf Schadenersatz oder Entschädigung, den oder die die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 erhalten, oder ein Barmitteläquivalent eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 geltend gemachten Anspruchs erhalten, soweit die Erlöse sich auf Kundenpositionen beziehen. Diese Bestimmungen gelten auch für die vertraglichen Vereinbarungen von Kunden und indirekten Kunden, die ihren Kunden indirekte Clearingdienste anbieten.

Artikel 63 2

(2)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um in transparenter Weise, soweit es die Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen zulässt, die Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der in Absatz 1 genannten Erlöse erforderlich ist, sowie die Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist, festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung