(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um in transparenter Weise, soweit es die Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen zulässt, die Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der in Absatz 1 genannten Erlöse erforderlich ist, sowie die Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist, festzulegen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.