+KAPITEL V Schutzbestimmungen
---+Artikel 60 Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“
---+Artikel 61 Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“
------+Artikel 61 1
------+Artikel 61 2
------+Artikel 61 3
------+Artikel 61 4
------+Artikel 61 5
---+Artikel 62 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger
---+Artikel 63 Schutzbestimmungen für Kunden und indirekte Kunden
------+Artikel 63 1
------+Artikel 63 2
---+Artikel 64 Ausgleich von Zahlungen
------+Artikel 64 a)
------+Artikel 64 b)
------+Artikel 64 c)
---+Artikel 65 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
------+Artikel 65 a)
------+Artikel 65 b)
---+Artikel 66 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen
---+Artikel 67 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
------+Artikel 67 a)
------+Artikel 67 b)
------+Artikel 67 c)
------+Artikel 67 d)
---+Artikel 68 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen und gedeckter Schuldverschreibungen
------+Artikel 68 a)
------+Artikel 68 b)
------+Artikel 68 2
---+Artikel 69 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
------+Artikel 69 1
------+Artikel 69 2

KAPITEL V Schutzbestimmungen

KAPITEL V Schutzbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 60 Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“

Artikel 60

Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“

Wendet die Abwicklungsbehörde ein oder mehrere Abwicklungsinstrumente an, so stellt sie sicher, dass Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.

Artikel 61 Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“
Artikel 62 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger

Artikel 62

Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger

Sind einem Anteilseigner, Clearingmitglied oder anderem Gläubiger gemäß der Bewertung nach Artikel 61 größere Verluste entstanden, als ihm entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen oder anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre, so hat dieser Anteilseigner, dieses Clearingmitglied oder dieser andere Gläubiger Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.

Artikel 63 Schutzbestimmungen für Kunden und indirekte Kunden
Artikel 64 Ausgleich von Zahlungen

Die Abwicklungsbehörde lässt sich als bevorrechtigter Gläubiger alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung gemäß Artikel 62 getätigt wurden, so weit wie möglich auf eine der folgenden Weisen erstatten:

Artikel 65 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Die in den Artikeln 66, 67 und 68 vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung,

Artikel 66 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen

Artikel 66

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments — ausgenommen das Instrument der Positionszuweisung nach Artikel 29 — nicht dazu führt, dass ein Teil, nicht aber die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten im Rahmen von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, einer Aufrechnungsvereinbarung oder einer Saldierungsvereinbarung zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien der Vereinbarung übertragen oder die im Rahmen solcher Vereinbarungen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse geändert oder beendet werden.

Unter die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen fällt jegliche Vereinbarung, in deren Rahmen die Parteien zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

Artikel 67 Schutz von Sicherungsvereinbarungen

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf Sicherungsvereinbarungen zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien dieser Vereinbarungen nicht Folgendes bewirkt:

Artikel 68 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen und gedeckter Schuldverschreibungen

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments in Bezug auf strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, nicht Folgendes bewirkt:

Artikel 69 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung