+Artikel 68 b)
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Artikel 68 b)
die Beendigung oder Änderung der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die eine strukturierte Finanzierungsvereinbarung, an der die in Abwicklung befindliche CCP beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind, durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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