+Artikel 68 2

Artikel 68 2

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 umfassen strukturierte Finanzierungsvereinbarungen Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendete Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung