+Artikel 69 2

Artikel 69 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht zu einem der folgenden Ergebnisse führt:

a)

dem Widerruf eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG;

b)

Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG;

c)

Auswirkungen auf die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG;

d)

Auswirkungen auf den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung