(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht zu einem der folgenden Ergebnisse führt:
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a)
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dem Widerruf eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG;
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b)
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Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG;
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c)
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Auswirkungen auf die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 98/26/EG;
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d)
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Auswirkungen auf den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 98/26/EG.
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