(1) Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium mit, welche Abwicklungsmaßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. In der Mitteilung ist auch anzugeben, ob die Abwicklungsmaßnahmen vom Abwicklungsplan abweichen.
Sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, unterrichtet die Abwicklungsbehörde
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a)
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die in Abwicklung befindliche CCP;
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b)
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das Abwicklungskollegium;
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c)
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die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
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d)
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die Kommission, die EZB und die EIOPA; und
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e)
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die Betreiber der Systeme nach der Richtlinie 98/26/EG, an denen die in Abwicklung befindliche CCP teilnimmt.
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