+Artikel 72 2

Artikel 72 2

(2)   Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift der Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.

In der Unterrichtung des Abwicklungskollegiums nach Absatz 1 Unterabsatz 2 sind die Gründe für eine etwaige Abweichung vom Abwicklungsplan anzugeben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung