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+Artikel 72 2 |
Artikel 72 2(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift der Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird. In der Unterrichtung des Abwicklungskollegiums nach Absatz 1 Unterabsatz 2 sind die Gründe für eine etwaige Abweichung vom Abwicklungsplan anzugeben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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