+Artikel 72 3

Artikel 72 3

(3)   Die Veröffentlichung einer Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder einer Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 55, 56 und 57 der vorliegenden Verordnung zusammengefasst werden, erfolgt an allen nachfolgenden Stellen:

a)

auf der Website der Abwicklungsbehörde;

b)

auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der ESMA;

c)

auf der Website der in Abwicklung befindlichen CCP; und

d)

wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel der in Abwicklung befindlichen CCP zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über die in Abwicklung befindliche CCP im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung