+Artikel 72 4

Artikel 72 4

(4)   Wenn die Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 3 genannten Anordnung den Inhabern der Eigentumstitel und den Gläubigern der in Abwicklung befindlichen CCP übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken der in Abwicklung befindlichen CCP, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung