+Artikel 73 1
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Artikel 73 1
(1) Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:
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b)
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zuständige Behörden, ESMA und EBA;
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c)
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zuständige Ministerien;
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d)
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gemäß dieser Verordnung bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;
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e)
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potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
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f)
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Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
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g)
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Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
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i)
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vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans der CCP und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k;
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j)
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alle anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die nicht unter die Buchstaben a, b, c und g fallen; und
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k)
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sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis j unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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