+Artikel 73 3

Artikel 73 3

(3)   Den in Absatz 1 genannten Personen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung erhalten, anderen Personen oder Behörden offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne CCPs zulässt, oder die Behörde oder die CCP, von der die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.

Bevor jegliche Art der Information offengelegt wird, bewerten die in Absatz 1 genannten Personen die möglichen Folgen der Offenlegung für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten.

Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 9 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 10 und 15 durchgeführten Bewertungen.

Die in Absatz 1 genannten Personen bzw. Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung