+Artikel 73 4

Artikel 73 4

(4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen die in Absatz 1 genannten Personen vertrauliche Informationen mit folgenden Personen und Stellen austauschen, sofern der Empfänger für die Zwecke dieses Informationsaustauschs Geheimhaltungspflichten unterliegt:

a)

jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;

b)

parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihrem Mitgliedstaat, Rechnungshöfen in ihrem Mitgliedstaat und anderen mit Ermittlungen beauftragten Stellen in ihrem Mitgliedstaat;

c)

nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme, Behörden, die für reguläre Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind, sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden, die durch die Anwendung makroprudenzieller Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind, und den für die Durchführung von Abschlussprüfungen verantwortlichen Personen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung