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+Artikel 74 1 |
Artikel 74 1(1) Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Abwicklungsmaßnahme können einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist und das für die Zustimmung vorgesehene Verfahren und die Prüfung durch das Gericht zügig erfolgen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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