(6) Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme in gutem Glauben Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung erfolgten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beschränken sich die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Fall der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Abwicklungsbehörde auf die Entschädigung des infolge der Entscheidung erlittenen Verlusts.