+Artikel 75 3

Artikel 75 3

(3)   Die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden leiten solche Verfahren erst ein, nachdem ihnen die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung mitgeteilt hat, keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP zu ergreifen, bzw. wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach der in Absatz 2 genannten Unterrichtung keine solche Mitteilung erhalten haben.

Sofern dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist, können die Abwicklungsbehörden das Gericht ersuchen, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem eine in Abwicklung befindliches CCP beteiligt ist oder womöglich beteiligt wird, für einen angemessenen Zeitraum, der mit den Abwicklungszielen in Einklang steht, auszusetzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung