+Artikel 75 Beschränkungen sonstiger Verfahren
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Artikel 75 Beschränkungen sonstiger Verfahren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 75 1

(1)   Reguläre Insolvenzverfahren in Bezug auf eine CCP werden nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde bzw. nach deren Zustimmung gemäß Absatz 3 eingeleitet.

Artikel 75 2

(2)   Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sind über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf eine CCP unverzüglich zu unterrichten, und zwar unabhängig davon, ob sich die CCP in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 72 Absatz 3 veröffentlicht wurde.

Artikel 75 3

(3)   Die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden leiten solche Verfahren erst ein, nachdem ihnen die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung mitgeteilt hat, keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP zu ergreifen, bzw. wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach der in Absatz 2 genannten Unterrichtung keine solche Mitteilung erhalten haben.

Sofern dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist, können die Abwicklungsbehörden das Gericht ersuchen, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem eine in Abwicklung befindliches CCP beteiligt ist oder womöglich beteiligt wird, für einen angemessenen Zeitraum, der mit den Abwicklungszielen in Einklang steht, auszusetzen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung