+Artikel 77 3

Artikel 77 3

(3)   Die einschlägigen nationalen Behörden haben zumindest folgende Befugnisse:

a)

Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf

i)

Vermögenswerte einer Drittland-CCP, die in ihrem Mitgliedstaat belegen sind oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen; und

ii)

Rechte oder Verbindlichkeiten einer Drittland-CCP, die in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen;

b)

Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Tochterunternehmen;

c)

Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 55, 56 oder 57 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind; und

d)

Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder vorzeitigen Fälligstellung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf die Drittland-CCP — durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen — getroffen wird, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung