+Artikel 77 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
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Artikel 77 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 77 1
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(1) Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
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Artikel 77 2
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(2) Die einschlägigen nationalen Behörden müssen Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf eine Drittland-CCP in jedem der folgenden Fälle anerkennen:
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a)
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Die Drittland-CCP erbringt Dienstleistungen oder hat Tochterunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;
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b)
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die Drittland-CCP verfügt über Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
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Die einschlägigen nationalen Behörden gewährleisten die Durchsetzung der anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahren nach ihrem nationalen Recht.
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Artikel 77 3
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(3) Die einschlägigen nationalen Behörden haben zumindest folgende Befugnisse:
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a)
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Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf
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i)
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Vermögenswerte einer Drittland-CCP, die in ihrem Mitgliedstaat belegen sind oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen; und
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ii)
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Rechte oder Verbindlichkeiten einer Drittland-CCP, die in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen;
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b)
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Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Tochterunternehmen;
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c)
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Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 55, 56 oder 57 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind; und
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d)
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Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder vorzeitigen Fälligstellung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf die Drittland-CCP — durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen — getroffen wird, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden.
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Artikel 77 4
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(4) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren berührt nicht die nach nationalem Recht anwendbaren regulären Insolvenzverfahren.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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