(2) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden einschlägigen Drittlandsbehörden, wobei sie bestehende gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossene Kooperationsvereinbarungen berücksichtigen:
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a)
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wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den einschlägigen Behörden des Drittlands, in dem die CCP niedergelassen ist;
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b)
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wenn eine CCP in einem oder mehreren Drittländern Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den einschlägigen Behörden des Drittlands, in dem die Dienstleistungen erbracht werden oder die Tochterunternehmen niedergelassen sind.
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