+Artikel 79 2

Artikel 79 2

(2)   Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden schließen Kooperationsvereinbarungen mit den folgenden einschlägigen Drittlandsbehörden, wobei sie bestehende gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossene Kooperationsvereinbarungen berücksichtigen:

a)

wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den einschlägigen Behörden des Drittlands, in dem die CCP niedergelassen ist;

b)

wenn eine CCP in einem oder mehreren Drittländern Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat, mit den einschlägigen Behörden des Drittlands, in dem die Dienstleistungen erbracht werden oder die Tochterunternehmen niedergelassen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung