+Artikel 79 4

Artikel 79 4

(4)   Die zwischen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;

b)

zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 77 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

c)

zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;

d)

zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor im Hinblick auf die CCP oder die Gruppe, die Gegenstand der Vereinbarung ist, wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden;

e)

zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;

f)

zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes, unter anderem — wenn angezeigt — durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

Um eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Absatzes 3 zu gewährleisten, veröffentlicht die ESMA bis zum 12. August 2022 Leitlinien zu Art und Inhalt der in diesem Absatz genannten Bestimmungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung